§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2. Der Behandlungsvertrag kommt mit der Vereinbarung eines Behandlungstermins bei Osteopathie Landpraxis Inhaber Andreas Kaatz zustande.
3. Der Heilpraktiker ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung erhalten.
§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages
1. Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
2. Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, sofern der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.
3. Vielfach werden vom Heilpraktiker auch Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt, auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Der Heilpraktiker garantiert und verspricht mit seiner Behandlung und Therapie keinen Heilerfolg, keine Linderung und keine Besserung des Gesundheitszustandes.
4. Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen bei gesetzlich Versicherten vornehmen und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 3 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht, unzutreffend oder vorsätzlich lückenhaft erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.
§ 4 Vertraulichkeit der Behandlung
1. Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumständen und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte gegenüber Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunftserteilung im Interesse des Patienten erfolgt und dessen mutmaßlichen Willen entspricht.
2. Absatz1 findet keine Anwendung soweit der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Auskunft verpflichtet oder berechtigt ist. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen den Heilpraktiker oder dessen Berufsausübung stattfinden.
§ 5 Einsicht in die Patientenakte
1. Der Heilpraktiker führt über jeden Patienten eine digitale Handakte. Eine Herausgabe dieser Akte an den Patienten ist ausgeschlossen.
2. Auf Verlangen erstellt der Heilpraktiker für den Patienten kosten- und honorarpflichtig Kopien aus der Akte. Hiervon ausgenommen sind solche Teile der Aufzeichnungen, die rein subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Heilpraktikers enthalten.
§ 6 Honorierung des Heilpraktikers
1. Mit Zustandekommen des Behandlungsvertrages z.B durch eine Terminvereinbarung entsteht der Honoraranspruch des Heilpraktikers gegenüber dem Patienten.
2. Sofern zwischen Heilpraktiker und Patient ein Honorar nicht individuell vereinbart worden ist, gelten die Sätze der Gebührenverordnung für Heilpraktiker (GebüH) in der aktuellen Fassung.
3. Die Abrechnung erfolgt immer individuell nach Leistung (Anamnese, Beratung, Tests, behandelte Strukturen sowie Dokumentation) und nie nach aufgewendeter Zeit. Die Dauer der Behandlung (meist ca. 45 Minuten) richtet sich nach dem Behandlungsverlauf.
4. Private Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag. Es obliegt dem Patienten sich vor der Behandlung über die jeweiligen Konditionen seiner Krankenversicherung zu informieren. Unabhängig des Erstattungsverhaltens seitens der Versicherung des Patienten, ist die Rechnung in voller Höhe zu begleichen.
5. Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung per Banküberweisung zu begleichen, oder bar gegen Erhalt einer Quittung.
6. Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
§ 7 Honorarerstattung durch Dritte
1. Soweit der Patient einen Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars gegen Dritte hat, wird der Honoraranspruch des Heilpraktikers gem. § 6 hiervon nicht berührt. Die Honorarabrechnung des Heilpraktikers erfolgt ausschließlich gegenüber dem Patienten. Eine Abrechnung direkt mit einem erstattungspflichtigen Dritten findet nicht statt. Eine Stundung des Honorar oder von Teilen des Honorars durch den Heilpraktiker in Erwartung einer möglichen Erstattung durch Dritte findet ebenfalls nicht statt.
2. Soweit der Heilpraktiker dem Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 6 Absatz 2. Der Umfang der Heilpraktikerleistung beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
3. Alle im Zusammenhang mit der Erstattung des Heilpraktikerhonorars durch Dritte notwendigen Auskünfte und Bescheinigungen werden auf Verlagen dem Patienten gegenüber erteilt. Diese Leistungen sind honorarpflichtig. Eine Auskunftserteilung an Dritte erfolgt nicht.
§ 8 Terminverschiebungen, Terminabsagen
Der Patient bucht einen Termin in der Heilpraktiker-Bestellpraxis Osteopathie Landpraxis. Dieser Termin ist auch ohne schriftliche Bestätigung gültig. Terminverschiebungen oder -absagen sind 24 Werktagsstunden vor dem vereinbarten Termin möglich. Der Termin gilt als abgesagt wenn dieser telefonisch unter 03 88 73 / 399 899, per Mail unter Kaatz.bewegt(AT)gmail.com, oder als Mitteilung auf der Mailbox unter Angabe des Patientennamens sowie Behandlungsdatum und Behandlungsuhrzeit besprochen wurde.
Bei kurzfristig abgesagten Terminen oder Nichterscheinen zu einem gebuchten Termin wird eine Ausfallgebühr von mindestens 60,00 Euro in Rechnung gestellt.
1. Die Ausfallgebühr entfällt, wenn der Heilpraktiker den Termin trotz verspäteter Absage an einen anderen Patienten aus der Warteliste vergeben kann. Eine Verpflichtung für den Heilpraktiker den Termin mit einem anderen Patienten zu besetzen besteht jedoch nicht.
2. Verspätungen: Sollte sich der Patient verspäten, so verkürzt sich die Behandlungszeit entsprechend. Verspätungen von mehr als 20 Minuten gelten als ausgefallener Termin und werden in Rechnung gestellt.
§ 9 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Patienten und dem Heilpraktiker aus dem Behandlungsvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.